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OVG
NRW bestätigt:
Nicht genommener Urlaub verfällt nicht zwangsläufig am
30.09. des Folgejahres
Das Oberverwaltungsgericht
NRW hat entschieden, dass Erholungsurlaub in den Fällen, in
denen ein Beamter krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des
Urlaubs gehindert war, auch über den in § 8
Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung festgelegten Zeitpunkt hinaus
zu gewähren ist (Beschluss vom 21.09.2009 - 6 B 1236/09). Damit
wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Gelsenkirchen
(Beschluss vom 04.08.2009 - Az. 1 L 667/09, siehe Nachricht vom September
2009) zurückgewiesen.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt
für
Verwaltungsrecht
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